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Grundlagen und Zusammensetzung

Der Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Fachausschuss) gründet sich auf Art 34 ff der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK).

Der Ausschuss ist ein Kontrollorgan der Vereinten Nationen und besteht aus 18 Mitgliedern verschiedener Länder. Die Mitglieder müssen u.a. über anerkannte Sachkenntnisse und Erfahrungen auf dem von der UN-BRK erfassten Gebiet aufweisen. Sie unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung eines Staates. Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt, wobei sie einmal wiedergewählt werden können (Art. 34 UN-BRK).

Aufgaben

Der UN-Fachausschuss hat die Aufgabe, die Umsetzung und Einhaltung der UN-BRK durch die Vertragsstaaten zu überwachen, indem er Staatenberichte prüft (Art. 36 UN-BRK). Dabei hat er etwaige Vorbehalte oder Erklärungen zu beachten, die die Staaten bei Vertragsabschluss abgegeben haben (Art 46 UN-BRK). Bei Verbesserungsbedarf kann der Ausschuss Empfehlungen abgeben. Diese sind jedoch nicht rechtlich bindend. Aufgrund des Beitritts Österreichs zur UN-BRK ist der UN-Fachausschuss auch für die österreichische Umsetzung der UN-BRK zuständig.

In Staaten, die auch das Fakultativprotokoll ratifiziert haben, können nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges auch Individualbeschwerden eingebracht werden, die von UN-Fachausschuss zu prüfen sind (Art. 1 ff Fakultativprotokoll).

Der Ausschuss kann auch Überprüfungen durchführen, wenn der Vertragsstaat dem zugestimmt hat und es Informationen über schwerwiegende oder systematische Vertragsverletzungen gibt (Art. 6 ff. Fakultativprotokoll).

Der UN-Fachausschuss berichtet selbst alle zwei Jahre an die Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Wirtschafts- und Sozialrat (Art. 39 UN-BRK).

Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten mit dem UN-Fachausschuss zusammen und helfen den Mitgliedern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit (Art. 37 UN-BRK). Sonderorganisationen und anderen UN-Organisationen haben das Recht in einschlägigen Gebieten vertreten zu sein und auf Einladung Stellungnahmen und Berichte abzugeben (Art. 38 UN-BRK). Der UN-Fachausschuss arbeitet auch mit anderen Organen, die aufgrund internationaler Menschenrechtsverträge geschaffen wurden, zusammen, um ein besseres einheitliches Vorgehen im Sinne der Menschenrechte zu gewährleisten.