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Die Rechtsgrundlage des Monitoringausschuss ist in den §§ 13g ff des Bundesbehindertengesetzes geregelt.

Er ist ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen für den Bereich der Bundeskompetenz überwacht (Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes).

Er bezieht sich dabei auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Hier finden Sie mehr Information zur UN-Konvention und den Originaltext, das Leitbild und die Geschäftsordnung des Monitoringausschusses.

Die Mitglieder des Ausschusses sind:

  • vier Vertreter*innen der organisierten Menschen mit Behinderungen
    (und je ein Ersatzmitglied)
  • ein*e Vertreter*in einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Menschenrechte (und ein Ersatzmitglied)
  • ein*e Vertreter*in einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (und ein Ersatzmitglied)
  • ein*e Vertreter*in der wissenschaftlichen Lehre (und ein Ersatzmitglied).

Die aktuelle Zusammensetzung des Monitoringausschusses finden Sie hier.

Das Sozialministerium ist mit beratender Stimme vertreten.

Was kann der Monitoringausschuss tun?

  • kann im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einholen,
  • gibt Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der UN-Konvention ab,
  • berichtet dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen.

Wie wende ich mich an den Monitoringausschuss?

Sie können sich direkt an das Büro des Monitoringausschusses wenden:

Verein zur Unterstützung des Unabhängigen Monitoringausschusses
Walcherstraße 6 / Unit 4 / Top 6A
E-Mail: buero@monitoringausschuss.at
Tel: +43 1 295 43 43 17